Satzung
Satzung des Fördervereins für den Ambulanten Hospizdienst
des Alfried Krupp Krankenhauses
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein für den Ambulanten Hospizdienst des Alfried Krupp Krankenhauses“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Essen (NRW) einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Essen (NRW).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Ambulanten Hospizdienstes des Alfried Krupp Krankenhauses Essen-Rüttenscheid. Der Ambulante Hospizdienst begleitet schwerstkranke und sterbende Menschen in Kliniken, Einrichtungen der stationären Altenhilfe, Einrichtungen der Behindertenhilfe, in Hospizen und zuhause. Angehörige und Nahestehende der Kranken werden gleichermaßen unterstützt.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden oder Unterstützung von Veranstaltungen und Aktivitäten, die der ambulanten Hospizarbeit dienen, verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Eine Aufwandsentschädigung kann auf Antrag gegen einen Nachweis gewährt werden.
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche oder juristische Personen, Institutionen oder Organisationen werden, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu fördern.
Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag durch Beschluss (einfache Mehrheit) endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Mitglieder haben zur Förderung des Vereinszweckes Mindestbeiträge in Euro zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit vom Vorstand bestimmt werden. Bei Vorlage besonderer Umstände kann der Vorstand Mitglieder von der Beitragsverpflichtung befreien.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und endet:
– mit dem Tod einer natürlichen Person oder dem Erlöschen einer juristischen Person,
– durch eine schriftliche Austrittserklärung,
– durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Schreiben ist an den Vorstand oder ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam wirksam, in dem er erklärt wird.
Durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen/ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung bzw. der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane zu verzeichnen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mehrheitlich, eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist möglich.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer, zwei bis max. vier Beisitzern.
Der Vorstand kann beratende Mitglieder in den Vorstand berufen. Beratende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu berufen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr, Ordentliche Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes, Kontrolle der Verwendung von Vereinsmitteln, Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung/Ausschluss von Mitgliedern.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, Wahl von ein bis zwei Rechnungsprüfern, Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Erteilung oder Verweigerung der Entlastung, Beschlussfassung über die Bildung weiterer Vereinsorgane, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, Berufung gegen Entscheidungen des Vorstandes zur Streichung/Ausschluss von Mitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Mindestens einmal im Kalenderjahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragt.
Jedes Mitglied in der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Im Falle der Verhinderung kann der Verhinderte sein Stimmrecht einem anderen Mitglied schriftlich übertragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein vorgenanntes Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder gewählten Versammlungsleiter übertragen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit keine anderen Festlegungen durch die Satzung bestehen. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder die Änderung der Satzung ist nur mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
Der Verlauf der Versammlung, insbesondere die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung sind im Versammlungsprotokoll festzuhalten und vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Bei der schriftlichen Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist hierauf in der beizufügenden Tagesordnung besonders hinzuweisen.
Der Beschluss über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
Das nach Auflösung des Vereins noch vorhandene Vereinsvermögen fällt dem Ambulanten Hospizdienst des Alfried Krupp Krankenhauses Essen-Rüttenscheid zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Änderungen in der Begünstigung sind nur durch eine Satzungsänderung möglich.
Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke.
Anmerkung: Wenn im Rahmen der Satzung von männlichen Funktionsbezeichnungen die Rede ist, so werden darunter männliche und weibliche Personen verstanden.
Essen, den 11. April 2019